Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13.02.2010 (vollständig neu gefasste Satzung).

 

Satzung des Vereins

Gartenfreunde Sprockhövel e.V.

 

(In dieser Satzung wird ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der besseren Lesbarkeit; mitgemeint ist stets auch die weibliche Form.)

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)      Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Sprockhövel e.V.

 

(2)      Er hat seinen Sitz in Sprockhövel und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

(3)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Aufgaben des Vereins und Zwecke

 

(1)       Der Verein fördert den Natur- und Umweltschutz, die Landschaftspflege, Pflanzenzucht und Gartenkultur.

 

Anliegen des Vereins und seiner Mitglieder ist es

 

- ein Verständnis für Naturzusammenhänge zu vermitteln.

- die Pflege von Gärten umweltgerecht durchzuführen, um für sich

  selbst und andere ein Ökosystem zu schaffen und zu erhalten.

- praktische Arbeit in öffentlichen Parkanlagen, Aufgaben der

  Landschaftspflege und Maßnahmen zur Ortsverschönerung

  durchzuführen.

 

Die Förderung und Erhaltung der Pflanzenvielfalt in ihren regionalen Bezügen gehört zu den Zielen des Vereins.

 

(2)     Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch

 

  • geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Vereinsziele, wie beispielsweise durch Förderung und Veranstaltung allgemein zugänglicher Vorträge, Seminare und praktischen Unterweisungen auf den Gebieten des Vereins, wie beispielsweise Baumpflegekurse und sonstigen Anleitungen zum Umgang mit Pflanzen und zur Bodengestaltung;

 

  • Durchführung und Förderung von allgemein zugänglichen Exkursionen, Besichtigungen, Lehr- und Studienfahrten und anderen kulturellen Aktivitäten, um Kenntnisse für Naturzusammenhänge, biologische Vielfalt und Umweltfragen zu vertiefen und zu vermitteln;

 

  • Förderung des Austausches der Mitglieder untereinander  

          beispielsweise durch einen monatlichen Rundbrief mit Tipps und  

          Hinweisen und Vereinsnachrichten zusammen mit dem Bezug einer

          monatlichen Fachzeitschrift, sowie durch wechselseitige Hilfen

          (Tausch von Pflanzenzöglingen, Verleih von Gartengeräten,

          Austausch von Fachzeitschriften) und Förderung der Begegnung

          mit Menschen, die ein Interesse an den Zielen des Vereins haben;

 

  •  Erhaltung und Schutz der Landschaft im Hinblick auf Natur- und Umweltschutz.

           Der Verein arbeitet zusammen mit vergleichbaren Einrichtungen

     innerhalb der Arbeitsgemeinschaft der Gartenbauvereine Ennepe- 

     Ruhr Nord und des Landesverbandes der Gartenbauvereine NRW 

     e.V.

 

           Der Verein ist parteipolitisch unabhängig

 

(3)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.

      

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung keine Abfindungen und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge.

 

Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 u. 2 AO)und wird auch im Wege der Mittelbeschaffung tätig (§ 58 Nr. 1 AO).

 

 

§ 3
Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Annahme erfolgt durch den Vereinsvorstand.

 

(2)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der Austritt eines Mitgliedes ist immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

 

(3)       Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellung-nahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 4
Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe vom Vorstand vorgeschlagen wird und die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

 

 

§ 5
Ehrenmitgliedschaften und Jubiläen

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht und die Aufgaben des Vereins hervorragend gefördert haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt und können von Mitgliedsbeiträgen befreit werden.

 

Mitglieder mit 10-, 25-, 40-, 50- oder 60-jähriger Mitgliedschaft werden durch den Verein geehrt.

 

 

§ 6
Organe des Vereins

 

(1)       Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung.

 

(2)       Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Auslagen.

 

 

§ 7
Der Vorstand

 

(1)       Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus

 

1. dem geschäftsführenden Vorstand:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Kassenführer

e) dem stellvertretenden Kassenführer

 

2. dem erweiterten Vorstand von mindestens 4 Beisitzern.

 

Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Die Wahl der Beisitzer erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zur Neuwahl fort. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so führen die verbleibenden Mitglieder bis zur Neuwahl die Amtsgeschäfte weiter.

 

(2)       Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils allein berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

Der Geschäftsführer fertigt die Niederschrift der Sitzungen und Veranstaltungen, besorgt den Schriftverkehr und erstattet in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Der Kassenführer fertigt die Jahresrechnung, den Kassenbericht, zieht die Gelder ein, besorgt das Rechnungswesen, leistet Zahlungen aus der Kasse auf Anweisung des Vorsitzenden und erstattet in der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.

 

(3)       Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch den Gesamtvorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand). In dringenden Fällen gilt im Innenverhältnis, dass die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes über einen Betrag bis zu 500,00 Euro allein beschließen bzw. über Werte bis zu diesem Betrag verfügen kann. Solche Beschlüsse und Verfügungen sind dem Gesamtvorstand nachträglich unter Rechnungslegung zur Kenntnis zu geben.

 

(4)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen. Diese sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlussfassungen erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstandes können im Ausnahmefall auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Mail oder per Telefax erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

 

(5)       Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

 

(6)       Die Haftung des Vorstandes ist im Verhältnis zu den Mitgliedern und dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

 

 

§ 8
Die Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung muss jährlich einmal stattfinden und wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

 

(2)       Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte Adresse des Mitgliedes gesandt wurde, die dem Verein schriftlich bekannt gegeben worden ist.

 

Anträge müssen dem Verein so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie in die Tagesordnung mit aufgenommen werden können.

 

(3)       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehr-  heit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über          Satzungsänderungen werden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für Mitglieder, die juristische Personen sind.

 

(4)       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  •         Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und Entlastung

               des Vorstandes;

  •          Wahl des Vorstandes;
  •          Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge;
  •          Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  •          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(5)       Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben unter Zugrundelegung der Rechnungsbelege die Jahresrechnung, die Kassenbelege, die Buchführung und den Bestand der Kasse zu prüfen. In der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

(6)       Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.

 

 

§ 9
Auflösung des Vereins

 

(1)       Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss in der Einladung mitgeteilt werden.

 

(2)       Bei Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sprockhövel, die es unmit-telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

§ 10

Änderung der Satzung aus formalen Gründen

 

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.

 

Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

Diese Satzung (vollständige Neufassung) wurde von der Mitgliederversammlung am 13.02.2010 einstimmig beschlossen.

 

Sprockhövel, den 24.März 2010

 

gez. Erwin Lutterkort

gez. Gerda Kriegeskorte